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   RG, 30.11.1900 - Rep. III. 252/00   

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RG, 30.11.1900 - Rep. III. 252/00 (https://dejure.org/1900,35)
RG, Entscheidung vom 30.11.1900 - Rep. III. 252/00 (https://dejure.org/1900,35)
RG, Entscheidung vom 30. November 1900 - Rep. III. 252/00 (https://dejure.org/1900,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der § 138 Abs. 2 B.G.B. auf Rechtsgeschäfte zur Anwendung gebracht werden, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    B.G.B. § 138 Abs. 2.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 47, 103
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.04.2023 - II ZR 37/22

    Dolo-agit-Einwand eines Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem

    (b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt, Art. 170, 229 § 5, Art. 232 § 1 EGBGB analog, es sei denn, dem neuen Recht kann im Wege der Auslegung entnommen werden, dass es auch für bestehende Schuldverhältnisse Geltung erlangen soll (RGZ 47, 103, 104; 66, 409, 411; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194).
  • BGH, 03.11.1970 - VI ZR 76/69

    Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen

    Dies hat das Reichsgericht nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für bestimmte Vorschriften bejaht (RGZ 47, 103; 66, 409, 411; 67, 13, 16; 75, 34).
  • BGH, 23.06.1960 - II ZR 203/58

    Übernahme einer Zahnarztpraxis - Unwirksamkeit eines Vertrages - Zulassung zur

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nach der Auffassung des Gesetzgebers die Neuregelung von so erheblicher ethischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß sie deshalb im öffentlichen Interesse auch bereits bestehende Rechtsverhältnisse erfassen soll (RGZ 47, 103 für die Anwendung des § 138 Abs. BGB; RGZ 66, 409, 411; 144, 378, 380 für die Anwendung des § 242 BGB).
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